Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung

SLV 2021

§ 41 Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach drei Jahren,
2.
zum Major nach sieben Jahren und
3.
zum Oberst nach 13 Jahren.
§ 40 § 42